Besuchsaufenthalt für visumpflichtige Ausländer

Möchte eine visumspflichtige Person als Besucher in die Schweiz einreisen, muss bei der am Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung unter Beilage der Reisedokumente ein Visumantrag gestellt werden. Auf Verlangen sind weitere Unterlagen, die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes in der Schweiz nachweisen, beizubringen.

Seit Inkrafttreten der Schengen-Bestimmungen ist jede Person, die mit einem Visum für einen Aufenthalt von maximal 3 Monaten (innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) in die Schweiz einreisen möchte, zum Abschluss einer Reiseversicherung verpflichtet. Die Schweizer Vertretung entscheidet, ob ein Visum erteilt werden kann.

Falls dies zutrifft, muss die visumspflichtige Person die ausgehändigte Verpflichtungserklärung an den Gastgeber (Garant) in der Schweiz weiterleiten. Falls auf der Verpflichtungserklärung eine durch die Garantin/den Garanten abgeschlossene Reiseversicherung verlangt wird, ist eine solche abzuschliessen.
Der Gastgeber gibt das Gesuch ausgefüllt am Schalter der Einwohnerdienste zur Erstabklärung ab. Diese leiten das Gesuch an das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau weiter, wo es erneut geprüft wird. Der Entscheid über die Erteilung des Visums wird dem Gesuchsteller von der Schweizer Auslandvertretung mitgeteilt.

Die Kosten betragen CHF 61.20 und sind auf den Einwohnerdiensten zu bezahlen.

Im Krankheits- oder Todesfall kann eine so genannte Inlandverpflichtungserklärung eingereicht werden. Ein entsprechendes Gesuch kann durch den Garant gegen Vorlage eines Arztzeugnisses oder Todesscheins beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau angefordert werden. Es handelt sich hierbei um ein verkürztes Verfahren.

Weitere nützliche Downloads und Links

Häufige Fragen zum Besuchsaufenthalt

Merkblatt "Besuchsaufenthalt für visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer"

 

zurück zu Einwohnerdienste