Gesetzliche Sozialhilfe
Sozialhilfe sichert die Existenz bedürftiger Personen. Sie fördert deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und strebt die soziale und berufliche Integration an.
Die Bundesverfassung garantiert ein Recht auf Hilfe in sozialen Notlagen. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Sozialhilfe wird dann gewährt, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.
Im Kanton Aargau ist die Gewährung von Sozialhilfe im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) geregelt.
Für nähere Informationen oder die Bestellung eines Gesuches wenden Sie sich bitte an die Sozialen Dienste Döttingen.